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Medienmitteilung GAV Personalverleih

Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2011 den Gesamtarbeitsvertrag für den

Personalverleih allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärung regelt

die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von mittleren

und grösseren Personalverleihbetrieben verliehen werden

Der Bundesrat hat erstmals einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Verleihbranche allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Personalverleih-betriebe ab einer bestimmten Grösse sowie für die Arbeitnehmenden, die von diesen Betrieben verliehen werden.
Die Allgemeinverbindlicherklärung kommt auch dann zur Anwendung, wenn für einen Einsatzbetrieb ein anderer GAV gilt. Handelt es sich dabei um einen allgemeinverbindlich erklärten GAV oder um einen GAV, der im Anhang 1 zum GAV Personalverleih aufgeführt ist, so übernimmt der GAV Personalverleih deren Bestimmungen über Löhne, Arbeitszeiten, Ferien, Feiertage sowie allfällige Regelungen über den flexiblen Altersrücktritt.
Die Verleihbetriebe müssen neu für die verliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Mindestlohn zwischen 16.46 und 23.59 Franken pro Stunde respektieren, falls nicht ein anderer GAV gilt. Daneben sieht der GAV Personalverleih eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden, 5 Wochen Ferien für Arbeitnehmende ab vollendetem 50. Altersjahr sowie eine Krankentaggeldversicherung vor.
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Betriebe, die Inhaber einer Arbeitsverleihbewilligung und bei der  SUVA versichert sind sowie bezüglich der verliehenen Arbeitnehmenden pro Kalenderjahr eine Lohnsumme von mindestens 1'200'000 Franken aufweisen. Ausgenommen sind Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA (126'000 Franken) sowie Arbeitnehmende, die bei Engpässen (z.B. Ferienabwesenheiten und Arbeitsverhinderungen der Betriebsleiter oder Arbeitsspitzen) in landwirtschaftliche Betriebe verliehen werden.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Es gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten, damit sich die betroffenen Betriebe auf die neue Situation einstellen können. Für allfällige GAV-Verletzungen während dieser Übergangsfrist dürfen die Vollzugsorgane des GAV Personalverleih keine Konventionalstrafen und Kontrollkosten aussprechen.
Der GAV Personalverleih wird Mitte nächste Woche im Bundesblatt und anschliessend auf der Internetseite des SECO publiziert: www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/index.html
Für Rückfragen:    Serge Gaillard, SECO, Direktion für Arbeit,
Tel. 031 322 29 26
Peter Gasser, SECO, Leiter Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen, Tel. 031 322 28 40
Verantwortliches Departement:    Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

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